Computerfehler: Steuerzahler entrichten zu hohe Abgaben

Zehntausende verheiratete Arbeitnehmer, die auf ihre Lohnabrechnung für September schauten, mögen einen Schock erlitten haben. Die Lohnsteuer für diesen Monat war mitunter wesentlich höher als in den Vormonaten.

Der Grund: Aufgrund eines Computerfehlers beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wurde die Steuerklasse automatisch von 3 auf 4 geändert und den jeweiligen Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt. Diese übernehmen die Daten des BZSt in ihre Software und erstellen dementsprechend die Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Eine manuelle Überprüfung erfolgt in aller Regel nicht. Bei der Steuerklasse 4 werden Arbeitnehmer so gestellt als seien sie ledig.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe ma cht mit Schreiben vom 18. September 2015 darauf aufmerksam, dass es sich um einen bundesweiten Fehler handelt. Die Finanzämter könnten die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen, sondern seien auf die Hinweise der Arbeitnehmer angewiesen. Daher unser Tipp: Arbeitnehmer, die feststellen, dass bei der Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt

wurde, sollten umgehend die Korrektur bei ihrem Finanzamt beantragen. Dies kann formlos geschehen. Sie erhalten dann von ihrem Finanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber. Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der elektronischen Daten und er kann die Lohnabrechnung für September ändern.

Der NWB Verlag empfiehlt folgende Musterformulierung für ein Schreiben an das Wohnsitz-Finanz amt:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

irrtümlich ist bei meiner Lohnabrechnung für den Monat September 2015 die Steuerklasse 4 statt der Steuerklasse 3 ausgewiesen worden. Damit mein Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, mir umgehend das korrekte Nettogehalt auszuzahlen, bitte ich Sie um sofortige Bestätigung, dass die Lohnsteuer auf meinen Bruttoarbeitslohn im September und auch in den Folgemonaten nach der Steuerklasse 3 und nicht nach der Steuerklasse 4 einzubehalten ist.”

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