Olympische Disziplin: Nicht in Abmahn-Falle tappen

Verlockend, aber verboten: Werbung mit den Olympischen Spielen ohne Lizenz. Begriffe wie Olympia, olympisch oder das Emblem der Olympischen Spiele dürfen ausschließlich vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB) oder dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) verwendet oder lizensiert werden.
“Wer sich nicht daran hält, dem droht eine Abmahnung”, warnt Moritz Diekmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei DIEKMANN Rechtsanwälte.
Bereits eine Werbung mit einem “Olympia-Rabatt” oder “olympischen Preisen” ist unzulässig und kann abgemahnt werden, hat das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht im Jahr 2013 entschieden (Az. 6 U 31/12). Auch einem Bäcker, der Brezeln in Form der Olympischen Ringe anbietet, kann eine solche Werbung untersagt werden. Derartige Abmahnungen werden vom DOSB vor, während und nach Olympischen Spielen auch in großer Zahl ausgesprochen.

Grundlage für diese Regelung ist das Olympiaschutzgesetz, das in Zusammenhang mit der Bewerbung der Stadt Leipzig um die Olympischen Sommerspiele geschaffen wurde. Juristen wie Moritz Diekmann halten das Gesetz für verfassungswidrig, weil es allein den DOSB und das IOC begünstigt und somit zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt. Seit dem vergangenen Jahr ist beim Bundesgerichtshof ein Revisionsverfahren (Az. I ZR 131/13) anhängig, in dem geklärt werden wird, ob die Werbung mit “Olympia-Rabatt” und “olympischen Preisen” tatsächlich verboten werden kann. Der Bundesgerichtshof wird sich in diesem Zusammenhang zudem damit zu befassen haben, ob das Olympiaschutzgesetz verfassungskonform ist.

Bis es ein endgültiges Urteil gibt, gilt allerdings, Vorsicht bei Werbung aus dem olympischen Umfeld walten zu lassen. Um einer Abmahnung zu entgehen, empfiehlt Diekmann, Werbemaßnahmen, die Bezug auf die Olympischen Spiele nehmen, zuvor von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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